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671.71 CH-SG

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Spezifische Artenförderung

IV. Weitere ökologische Leistungen
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Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Spezifische Artenförderung

1. Beiträge werden zur Förderung geschützter oder gefährdeter Pflanzen- und Tierarten gewährt.

2. Die Beiträge setzen ein Artenförderkonzept voraus. Das Artenförderkonzept enthält insbesondere

a) die geförderten Arten;

b) die Fördermassnahmen.

3. Die Fördermassnahmen müssen am vorgesehenen Standort geeignet und zweckmässig sein.

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