671.71
CH-SG
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Spezifische Artenförderung
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Spezifische Artenförderung
1. Beiträge werden zur Förderung geschützter oder gefährdeter Pflanzen- und Tierarten gewährt.
2. Die Beiträge setzen ein Artenförderkonzept voraus. Das Artenförderkonzept enthält insbesondere
a) die geförderten Arten;
b) die Fördermassnahmen.
3. Die Fördermassnahmen müssen am vorgesehenen Standort geeignet und zweckmässig sein.