671.71
CH-SG
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Gestaffelter Schnitt
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Gestaffelter Schnitt
1. Der gestaffelte Schnitt besteht aus zwei Schnitten im Abstand von wenigstens 14 Tagen.
2. Jeder Schnitt erfolgt auf wenigstens einem Drittel der Grundfläche.