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Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Gestaffelter Schnitt

IV. Weitere ökologische Leistungen
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Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Gestaffelter Schnitt

1. Der gestaffelte Schnitt besteht aus zwei Schnitten im Abstand von wenigstens 14 Tagen.

2. Jeder Schnitt erfolgt auf wenigstens einem Drittel der Grundfläche.

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