671.71
CH-SG
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Späterer Schnitt
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Späterer Schnitt
1. Der spätere Schnitt erfolgt frühestens 14 Tage nach dem in der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 13. Oktober 2013 zugelassenen Zeitpunkt.