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671.71 CH-SG

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Späterer Schnitt

IV. Weitere ökologische Leistungen
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Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Späterer Schnitt

1. Der spätere Schnitt erfolgt frühestens 14 Tage nach dem in der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 13. Oktober 2013 zugelassenen Zeitpunkt.

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