671.71
CH-SG
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Nicht mechanisierte Bewirtschaftung
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Nicht mechanisierte Bewirtschaftung
1. Beiträge werden für die Handarbeit auf nicht befahrbaren Flächen gewährt.