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671.71 CH-SG

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Nicht mechanisierte Bewirtschaftung

IV. Weitere ökologische Leistungen
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Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Nicht mechanisierte Bewirtschaftung

1. Beiträge werden für die Handarbeit auf nicht befahrbaren Flächen gewährt.

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