Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.71 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Zuständigkeit

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige Stelle des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →