671.71
CH-SG
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Zuständigkeit
1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige Stelle des Kantons, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.