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671.7 GAÖL CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - e) Rückforderung 1. allgemein

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Art. 9 GAöL · e) Rückforderung 1. allgemein

1. Zu Unrecht bezogene Beiträge werden zurückgefordert.

2. Rückerstattete Beiträge fallen Bund, Kanton und politischer Gemeinde anteilsmässig zu.

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