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671.7 GAÖL CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - d) Empfängerin oder Empfänger

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Art. 8 GAöL · d) Empfängerin oder Empfänger

1. Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausbezahlt.

2. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet.

3. Beiträge können ganz oder teilweise der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ausbezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Schutzmassnahmen diese oder diesen unmittelbar treffen.

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