671.7
GAÖL
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Beiträge a) Gegenstand
Art. 3 GAöL · Beiträge a) Gegenstand
1. Beiträge werden geleistet zur Abgeltung von
a)* Bewirtschaftung und Pflege von Biotopen sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich, für die keine Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft[12] ausgerichtet werden;
b)* weiteren ökologischen Leistungen.
2. Beiträge setzen Bundesbeiträge voraus. Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen festlegen.
3. Die Vorschriften über Kürzung und Verweigerung von Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft[13] werden sachgemäss angewendet.