Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.7 GAÖL CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Beiträge a) Gegenstand

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Art. 3 GAöL · Beiträge a) Gegenstand

1. Beiträge werden geleistet zur Abgeltung von

a)* Bewirtschaftung und Pflege von Biotopen sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich, für die keine Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft[12] ausgerichtet werden;

b)* weiteren ökologischen Leistungen.

2. Beiträge setzen Bundesbeiträge voraus. Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen festlegen.

3. Die Vorschriften über Kürzung und Verweigerung von Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft[13] werden sachgemäss angewendet.

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