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671.7 GAÖL CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - b) ökologischer Ausgleich

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Art. 2 GAöL · b) ökologischer Ausgleich

1. Dem ökologischen Ausgleich dienen insbesondere

a)* extensiv genutzte Wiesen;

b)* extensiv genutzte Weiden;

c)* Streueflächen;

d)* Hecken, Feld- und Ufergehölze;

e)* Hochstamm-Feldobstbäume;

f)* Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;

g)* Waldränder;

h)* Pufferstreifen;

i)* weitere ökologische Leistungen.

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