Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.7 GAÖL CH-SG

Art. 17 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Schlussbestimmungen a) Verordnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 GAöL · Schlussbestimmungen a) Verordnung

1. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere

a)* weitere ökologische Leistungen nach Art. 2 Bst. i dieses Erlasses;

b)* Beiträge nach Art. 5 dieses Erlasses;

bbis)* Frist für die Einreichung von Beitragsgesuchen;

c)* ergänzende Vorschriften, wenn eine Änderung des Bundesrechts dies erfordert.

← Art. 15 GAöL Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Allgemeine Bestimmungen a) Grundsatz Art. 18 GAöL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →