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671.7 GAÖL CH-SG

Art. 15 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - d) Rechtsschutz

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Art. 15 GAöL · d) Rechtsschutz

1. Gegen Beitragsverfügungen kann innert vierzehn Tagen Einsprache bei der politischen Gemeinde erhoben werden.

2. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

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