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671.7 GAÖL CH-SG

Art. 14 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - c) Kanton

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Art. 14 GAöL · c) Kanton

1. Die zuständige Stelle des Kantons

a)* genehmigt Bewirtschaftungsverträge für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;

b)* genehmigt Abrechnungslisten;

c) beantragt Bundesbeiträge.

d)* zahlt Beiträge aus;

e)* fordert Beiträge zurück;

f)* führt Kontrollen durch. Sie kann zur Durchführung private Organisationen beiziehen.

2. Die politische Gemeinde meldet der zuständigen Stelle des Kantons vor der Auszahlung die Gründe für die Kürzung oder die Verweigerung von Beiträgen.

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