Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.7 GAÖL CH-SG

Art. 11 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Kostenverteilung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 GAöL · Kostenverteilung

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten tragen

a)* bei Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung der Kanton;

b)* bei Objekten von lokaler Bedeutung die politische Gemeinde.

← Art. 10 GAöL Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Allgemeine Bestimmungen a) Grundsatz Art. 12 GAöL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →