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671.7 GAÖL CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - 2. Verjährung

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Art. 10 GAöL · 2. Verjährung

1. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Gemeindebehörde von ihm Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2. Die Verjährung wird durch eine Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange die Schuldnerin oder der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

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