671.7
GAÖL
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Allgemeine Bestimmungen a) Grundsatz
Art. 1 GAöL · Allgemeine Bestimmungen a) Grundsatz
1. Kanton und politische Gemeinde unterstützen im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Biotopen sowie zum ökologischen Ausgleich durch Beiträge.