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671.7 GAÖL CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) - Allgemeine Bestimmungen a) Grundsatz

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Art. 1 GAöL · Allgemeine Bestimmungen a) Grundsatz

1. Kanton und politische Gemeinde unterstützen im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Biotopen sowie zum ökologischen Ausgleich durch Beiträge.

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