671.514
CH-SG
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Dürrenmoos in Hemberg und St.Peterzell - Pflanzen- und Tierschutz
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Dürrenmoos in Hemberg und St.Peterzell · Pflanzen- und Tierschutz
1. Geschützt sind im Schutzgebiet sämtliche Pflanzen und überdies sämtliche Tiere, unter Vorbehalt der Gesetzgebung von Bund und Kanton über Jagd, Vogelschutz und Fischerei, sowie deren Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten.
2. Die ordentliche Bewirtschaftung des Rietbodens durch die Berechtigten bleibt, bei Verzicht auf jegliche Bodenverbesserungsarbeiten, Düngung oder anderweitige Umwandlung der Kulturart, vorbehalten. Ausserdem kann an geeigneter Stelle zu Lehrzwecken ein kleiner Teich ausgehoben werden.
3. Vorbehalten sind ferner Beschränkungen des Betretensrechtes, des Zeltens und Feuermachens im Schutzgebiet gemäss Vereinbarung der Grundeigentümerin mit den Gemeinden und dem Dienstbarkeitsberechtigten.