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671.513 CH-SG

Schutzgebiet

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Als Pflanzenschutzgebiet werden folgende gemäss Beschlüssen der im Ingress aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und privatrechtlichen Vereinigungen ausgeschiedenen Flächen ihres Grundeigentums innerhalb der nachgenannten Punkte auf der Landeskarte der Eidgenössischen Landestopographie (Massstab 1:25 000) erklärt

2. Hoher Kasten - der Kantonsgrenze Appenzell I.Rh./St.Gallen entlang nach Norden über Kamor - Punkt 1287 Forstegg - Neuenalp - hierauf östlich zum Oberrieter Chienberg - von hier südwestlich über Mittelstein - Strüssler - Montlinger Schwamm Punkt 1167.3 - danach der Gemeindegrenze Oberriet/Rüthi entlang südöstlich nach Brunnenberg und südwärts über Stöfeli-Wannen/Lienz-Schwendi - danach im rechten Winkel über Lienzer Spitz - Better - westwärts zum Hohen Kasten.

3. Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf der beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten Landeskarte der Eidgenössischen Landestopographie (Massstab 1:25 000), die von jedermann eingesehen werden kann.

1. Geschützt sind sämtliche Pflanzen im Schutzgebiet. Die ordentliche alp- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung bleibt vorbehalten.

2. Vorbehalten bleiben ferner auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Rüthi Vorkehren zur Unkrautvertilgung, ferner auf jenem der Alp Unterkamor Entwässerungen und die Erstellung von Hoch- und Tiefbauten, soweit es die jeweilige Gesetzgebung von Bund, Kanton und Gemeinde zulässt.

1. Das Bau- und Umweltdepartement veranlasst, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergegeben werden.

1. Soweit keine Unterstützungszusagen von anderer Seite bestehen oder nachfolgen, obliegen der Vollzug und die Kostentragung dem Naturschutzverein der politischen Gemeinde Oberriet.

1. Dieser Beschluss wird angewendet, sobald der Naturschutzverein der politischen Gemeinde Oberriet das Schutzgebiet markiert und das Bau- und Umweltdepartement die Öffentlichkeit im Sinn von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert hat.

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