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CH-SG
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten - Pflanzen- und Tierschutz
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten · Pflanzen- und Tierschutz
1. Geschützt sind sämtliche Pflanzen und Tiere, diese mit ihren Eiern, Larven, Puppen, Nestern und Brutstätten.
2. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch die Rhode Hinterforst als Grundeigentümerin bleibt im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages vorbehalten.
3. Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe», um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu verbessern oder weitere seltene oder gefährdete Pflanzen anzusiedeln, soweit dies der Dienstbarkeitsvertrag zulässt.