Schutzgebiet
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Als Naturschutzgebiet wird folgendes gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Nutzniessung) ausgeschiedene Teilstück von ungefähr 1,8 ha der Parzelle Nr. 3333, Grundbuch Altstätten, im Eigentum der Rhode Hinterforst, erklärt
a) Westgrenze: im Gelände durch Pfähle markierte Linie gegen das Aufschüttungsgelände für Aushub des Widenbachkiesfanges;
b) Südgrenze: Alter Widenbachdamm;
c) Ostgrenze: Güterstrasse;
d) Nordgrenze: Alter Widenbachdamm.
2. Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf dem beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten, Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bildenden Situationsplan 1:2000, der von jedermann, in Fotokopie auch beim Grundbuchamt Altstätten, eingesehen werden kann.
1. Geschützt sind sämtliche Pflanzen und Tiere, diese mit ihren Eiern, Larven, Puppen, Nestern und Brutstätten.
2. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch die Rhode Hinterforst als Grundeigentümerin bleibt im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages vorbehalten.
3. Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe», um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu verbessern oder weitere seltene oder gefährdete Pflanzen anzusiedeln, soweit dies der Dienstbarkeitsvertrag zulässt.
1. Das Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergegeben werden.
1. Der Vollzug und die Kostentragung obliegen dem Verein für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten.
1. Dieser Beschluss wird angewendet, sobald der Verein für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» das Schutzgebiet markiert hat und die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert ist.