671.511
CH-SG
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Thurau bei Wil - Pflanzen- und Tierschutz
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Thurau bei Wil · Pflanzen- und Tierschutz
1. Geschützt sind sämtliche Pflanzen im Schutzgebiet, im Teilgebiet südlich der Autobahn überdies sämtliche Tiere und ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten.
2. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des nördlich der Autobahn gelegenen Teilgebietes durch die Ortsgemeinde Wil als Grundeigentümerin bleibt vorbehalten.
3. Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen der Ortsgemeinde Wil, um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu verbessern, sowie Vorkehren der nach der Jagdgesetzgebung hierzu Berechtigten, um den Rehbestand in einem natürlichen Verhältnis zur Pflanzenwelt zu halten.