671.1
NSV
CH-SG
Art. 9 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Ausnahmen
II. Geschützte Pflanzen und Tiere - 1. Pflanzenschutz
Art. 9 NSV · Ausnahmen
1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann ausnahmsweise für bestimmte Gebiete den Pflanzenschutz erweitern oder einschränken.
2. Es kann das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen zu wissenschaftlichen, zu Schul- oder zu Heilzwecken für bestimmte Gebiete gestatten, sofern der Fortbestand dieser Pflanzen in der betreffenden Gegend nicht gefährdet wird, sowie die Beseitigung von Schilf- oder Binsenbeständen bewilligen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.