671.1
NSV
CH-SG
Art. 8 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Sammeln von Pilzen
II. Geschützte Pflanzen und Tiere - 1. Pflanzenschutz
Art. 8 NSV · Sammeln von Pilzen
1. Die politische Gemeinde kann durch Schutzverordnung das Sammeln bestimmter oder aller Pilzarten auf dem Gemeindegebiet oder Teilen davon vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn der Bestand dieser Arten gefährdet ist oder wenn dadurch natürliche Pflanzengesellschaften erheblich bedroht würden.