671.1
NSV
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Sammeln von Pflanzen und Fangen von Tieren
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 NSV · Sammeln von Pflanzen und Fangen von Tieren
1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.
2. Das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür sind verboten.