671.1
NSV
CH-SG
Art. 4 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Verbot des Abbrennens
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 NSV · Verbot des Abbrennens
1. Das Abbrennen der Pflanzendecke ist verboten. Ausgenommen ist die Unkrautbekämpfung an Strassenrändern mit Abflammgeräten.
2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Abbrennen der Pflanzendecke als Pflegemassnahme für schutzwürdige Biotope bewilligen.