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671.1 NSV CH-SG

Art. 30 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Vollzugsbeginn

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 30 NSV · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1975 angewendet.

2. Vor dem Vollzugsbeginn dieser Verordnung beim Regierungsrat anhängige Gesuche um Erklärung zum Schutzgebiet werden nach altem Recht behandelt.

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