671.1
NSV
CH-SG
Art. 30 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Vollzugsbeginn
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 30 NSV · Vollzugsbeginn
1. Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1975 angewendet.
2. Vor dem Vollzugsbeginn dieser Verordnung beim Regierungsrat anhängige Gesuche um Erklärung zum Schutzgebiet werden nach altem Recht behandelt.