Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.1 NSV CH-SG

Art. 3 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - b) Ausnahmebewilligungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 NSV · b) Ausnahmebewilligungen

1. Massnahmen, welche diese Lebensräume vermindern, beseitigen oder verschlechtern, sind nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zulässig.

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bewilligung mit der Verpflichtung verbinden, entweder Realersatz zu schaffen oder Institutionen, welche die Ersatzbeschaffung übernehmen und Gewähr für sachgemässe Ausführung bieten, mit einem angemessenen Beitrag zu unterstützen.

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