671.1
NSV
CH-SG
Art. 28 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Schutzgebiete alten Rechts
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 28 NSV · Schutzgebiete alten Rechts
1. Die gestützt auf das bisherige Recht vom Regierungsrat errichteten Schutzgebiete bleiben bestehen.
2. Bei Änderung der Verhältnisse erlässt die nach neuem Recht zuständige Behörde die erforderliche Schutzverordnung und gibt dem Regierungsrat davon Kenntnis.