671.1
NSV
CH-SG
Art. 27 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Kontrolle, Beschlagnahme
V. Übertretungen
Art. 27 NSV · Kontrolle, Beschlagnahme
1. Die gemäss Art. 24 dieser Verordnung zur Anzeige verpflichteten Organe sind berechtigt, sich von verdächtigen Personen den Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke und Taschen vorzeigen zu lassen.
2. Sie haben widerrechtlich angeeignete oder feilgebotene Pflanzen und Pilze beziehungsweise widerrechtlich angeeignete oder gehaltene Tiere zu beschlagnahmen.
3. Der Untersuchungsbeamte bestimmt, was mit den beschlagnahmten Pflanzen, Pilzen und Tieren zu geschehen hat. Vorbehalten bleibt die Einziehung. [15]