671.1
NSV
CH-SG
Art. 26 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Wiederherstellung des früheren Zustandes
V. Übertretungen
Art. 26 NSV · Wiederherstellung des früheren Zustandes
1. Unabhängig von der Bestrafung kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen lassen.