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671.1 NSV CH-SG

Art. 25 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Strafen

V. Übertretungen
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Art. 25 NSV · Strafen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde geschützte Pflanzen oder geschützte Pilze pflückt, ausgräbt, ausreisst, wegführt, feilbietet, verkauft, kauft oder vernichtet;

b) Weinbergschnecken mutwillig tötet oder zum Zweck des Genusses oder des Erwerbs fängt;

c) an Orten mit Vorkommen geschützter Pflanzen oder Tiere ohne Bewilligung ihren Lebensraum zerstört oder beeinträchtigt;

d) den in Pflanzenschutzgebieten, Tierschutzgebieten oder in zusammengefassten Naturschutzgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften zuwiderhandelt;

e) eine Pflanzendecke ohne Bewilligung abbrennt. Vorbehalten bleibt die Unkrautbekämpfung an Strassenrändern mit Abflammgeräten.

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Die Bestrafung nach Bundesrecht bei Verletzung von eidgenössischen Vorschriften und darauf gestützten Verfügungen bleibt vorbehalten.

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