671.1
NSV
CH-SG
Art. 24 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Anzeigen
V. Übertretungen
Art. 24 NSV · Anzeigen
1. Die Polizeiorgane, das Forstpersonal, die Wildhüter, die Jagd- und die Fischereiaufseher sowie die freiwilligen Pflanzen- oder Tierschutzaufseher haben Übertretungen der Vorschriften über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere anzuzeigen.