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671.1 NSV CH-SG

Art. 24 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Anzeigen

V. Übertretungen
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Art. 24 NSV · Anzeigen

1. Die Polizeiorgane, das Forstpersonal, die Wildhüter, die Jagd- und die Fischereiaufseher sowie die freiwilligen Pflanzen- oder Tierschutzaufseher haben Übertretungen der Vorschriften über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere anzuzeigen.

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