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671.1 NSV CH-SG

Art. 23 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Aufsichtsorgane

IV. Vollzug
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Art. 23 NSV · Aufsichtsorgane

1. Die politische Gemeinde wacht darüber, dass diese Verordnung eingehalten wird.

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet freiwillige Pflanzen- oder Tierschutzaufseher und versieht sie mit den nötigen Ausweisen.

3. Die politische Gemeinde bezeichnet die für Überwachung der Schutzgebiete zuständigen Aufseher und gibt ihnen die erforderlichen Ausweise ab.

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