671.1
NSV
CH-SG
Art. 23 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Aufsichtsorgane
IV. Vollzug
Art. 23 NSV · Aufsichtsorgane
1. Die politische Gemeinde wacht darüber, dass diese Verordnung eingehalten wird.
2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet freiwillige Pflanzen- oder Tierschutzaufseher und versieht sie mit den nötigen Ausweisen.
3. Die politische Gemeinde bezeichnet die für Überwachung der Schutzgebiete zuständigen Aufseher und gibt ihnen die erforderlichen Ausweise ab.