671.1
NSV
CH-SG
Art. 22 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Orientierung der Öffentlichkeit
IV. Vollzug
Art. 22 NSV · Orientierung der Öffentlichkeit
1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei sorgt im Zusammenwirken mit der politischen Gemeinde und den interessierten Kreisen dafür, dass die Vorschriften über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere der Öffentlichkeit bekannt werden.