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671.1 NSV CH-SG

Art. 21 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Naturschutzvereinigungen

IV. Vollzug
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Art. 21 NSV · Naturschutzvereinigungen

1. In wichtigen Fragen des Schutzes wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere werden auch Vereinigungen angehört, die sich in ideeller Weise dem Naturschutz widmen.

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