Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.1 NSV CH-SG

Art. 20 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Amt für Natur, Jagd und Fischerei

IV. Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 NSV · Amt für Natur, Jagd und Fischerei

1. Der Vollzug obliegt, soweit diese Verordnung keine andere Behörde als zuständig erklärt, dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei.

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige kantonale Behörde im Sinn der Vorschriften des Bundes über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere.

← Art. 19 NSV Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Geltungsbereich Art. 21 NSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →