671.1
NSV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Schutz der Biotope a) Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 NSV · Schutz der Biotope a) Grundsatz
1. Die Standorte geschützter Pflanzen und die Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten geschützter Tiere, wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken, Feldgehölze und Trockengebiete, die als Lebensräume von Pflanzen und Tieren dienen, sind in angemessenem Umkreis zu erhalten, soweit ohne solchen Schutz des Lebensraumes Gefahr des Aussterbens bestände und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen.