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671.1 NSV CH-SG

Art. 19 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Vollzug, Kosten und Kostenverteilung

III. Schutzgebiete
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Art. 19 NSV · Vollzug, Kosten und Kostenverteilung

1. Das Anschlagen der Schutzverordnung sowie das Anbringen, der Unterhalt und die Kontrolle der Markierungen obliegen in der Regel dem Gemeinderat.

2. Wird ein Schutzgebiet im Bereich von Grundeigentum einer Ortsgemeinde oder ortsbürgerlichen Korporation errichtet, kann diese angemessen zur Kostenbeteiligung herangezogen werden.

3. Für Schutzgebiete im Bereich von Seil- und Sesselbahnen oder von Güterstrassen können die Kosten durch Konzessionsbestimmungen oder Subventionsauflagen den Unternehmungen überbunden werden.

4. Streitigkeiten unter Gemeinden über die Höhe ihrer Kostenanteile für Schutzgebiete entscheidet der Regierungsrat.

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