671.1
NSV
CH-SG
Art. 18 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Bekanntmachung
III. Schutzgebiete
Art. 18 NSV · Bekanntmachung
1. Die Schutzverordnung ist mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet auszugsweise anzuschlagen.
2. Über die Notwendigkeit allfälliger weiterer Vorkehren wie Markierungen des Schutzgebietes an zusätzlichen Stellen entscheidet die Behörde, die das Schutzgebiet errichtet.