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671.1 NSV CH-SG

Art. 16 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Schutzverordnung a) Inhalt

III. Schutzgebiete
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Art. 16 NSV · Schutzverordnung a) Inhalt

1. Die Behörde, die ein Schutzgebiet errichtet, erlässt darüber eine Schutzverordnung im Sinn von Art. 128 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes.

2. Die Schutzverordnung regelt die Umgrenzung des Schutzgebietes, Art und Gegenstand des Schutzes sowie die Folgen von Widerhandlungen.

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