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671.1 NSV CH-SG

Art. 15 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Zuständigkeit

III. Schutzgebiete
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Art. 15 NSV · Zuständigkeit

1. Die Errichtung von Schutzgebieten ist Sache der politischen Gemeinde.

2. Wenn das Schutzgebiet auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und diese sich nicht innert angemessener Frist auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, oder wenn die politische Gemeinde bei botanisch besonders wertvoller gefährdeter Vegetation beziehungsweise bei vom Aussterben bedrohten geschützten Tierarten von ihrer Befugnis nicht Gebrauch macht, ordnet der Regierungsrat die Schutzmassnahmen an.

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