Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.1 NSV CH-SG

Art. 14 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Tierschutzgebiete

III. Schutzgebiete
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Art. 14 NSV · Tierschutzgebiete

1. In Tierschutzgebieten kann das Stören, Fangen und Töten der freilebenden Tiere aller oder bestimmter Arten sowie das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten verboten werden.

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