671.1
NSV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Pflanzenschutzgebiete
III. Schutzgebiete
Art. 13 NSV · Pflanzenschutzgebiete
1. In Pflanzenschutzgebieten kann das Ausreissen, Ausgraben und Pflücken der wildwachsenden Pflanzen aller Arten verboten werden. Ferner können alle Massnahmen, welche die Pflanzenbestände in ihrer Art und Zusammensetzung gefährden, wie z. B. das Entwässern oder Düngen, die Änderung der Bewirtschaftungsart, das Verwenden von Bioziden, das Aufschütten und das Ausgraben, verboten werden.