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671.1 NSV CH-SG

Art. 12 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Arten

III. Schutzgebiete
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Art. 12 NSV · Arten

1. Genau umgrenzte Gebiete können als Pflanzen- oder Tierschutzgebiete erklärt werden.

2. Pflanzenschutzgebiete und Tierschutzgebiete können zu Naturschutzgebieten zusammengefasst werden.

3. Schutzgebiete sind zu errichten, wo die Schutzbestimmungen des ersten und des zweiten Abschnittes dieser Verordnung nicht genügen, um der Gefährdung von geschützten Pflanzen oder Tieren wirksam entgegenzutreten.

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