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671.1 NSV CH-SG

Art. 11 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Ausnahmen

II. Geschützte Pflanzen und Tiere - 2. Tierschutz
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Art. 11 NSV · Ausnahmen

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen und zu Lehrzwecken in einer bestimmten Gegend bewilligen, wenn dadurch der Bestand am Fangort nicht gefährdet wird.

2. Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke das Fangen und Halten einer kleinen Zahl von geschützten, am Fangort nicht seltenen Tieren, die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich sowie einzelner Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet. Das gleiche Recht steht Personen zu, die sonstwie naturkundliche Interessen geltend machen können.

3. Die Erlaubnis gemäss Abs. 2 ist vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn die gefangenen Tiere trotz Mahnung unsachgemäss gehalten werden.

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