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671.1 NSV CH-SG

Art. 10 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Geschützte Tiere

II. Geschützte Pflanzen und Tiere - 2. Tierschutz
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Art. 10 NSV · Geschützte Tiere

1. Neben den durch die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellten Tierarten ist in gleicher Weise auch die Weinbergschnecke (Helix pomatia) geschützt.

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