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671.1 NSV CH-SG

Art. 1 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) (NSV) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 NSV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere.

2. Die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über den Schutz des Waldes, die Jagd, den Vogelschutz und die Fischerei sowie über die Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge bleiben vorbehalten. Insbesondere findet diese Verordnung keine Anwendung auf die in der Gesetzgebung über Jagd, Vogelschutz und Fischerei genannten Tiere.

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