651.7
CH-SG
Art. 9 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
II. Der Holzverkauf
Art. 9 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Versteigerungen und Submissionen werden durch den Bezirksförster geleitet. Die Gantlisten sind den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben. Bei der Bildung der Lose soll auf die lokalen Absatzverhältnisse Rücksicht genommen werden.