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651.7 CH-SG

Art. 8 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

II. Der Holzverkauf
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Art. 8 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Der Verkauf geschieht in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder Submission. Handverkäufe sind mit Bewilligung des Oberförsters zulässig; diese können einzelnen Revierförstern allgemein bewilligt werden. Der Handverkauf hat zu laufenden Preisen zu geschehen.

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