651.7
CH-SG
Art. 8 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
II. Der Holzverkauf
Art. 8 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Der Verkauf geschieht in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder Submission. Handverkäufe sind mit Bewilligung des Oberförsters zulässig; diese können einzelnen Revierförstern allgemein bewilligt werden. Der Handverkauf hat zu laufenden Preisen zu geschehen.