651.7
CH-SG
Art. 7 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
I. Die Bewirtschaftung
Art. 7 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Für seine besonderen Dienstleistungen erhält der Revierförster
a) für die Teilnahme an Versteigerungen sowie an Inspektionen im Beisein des Ober- oder Bezirksförsters für einen halben Tag Fr. 4.-, für einen ganzen Tag Fr. 8.-; für die Abrechnung mit dem Bezirksförster die Billettaxe 3. Klasse nebst Fr. 4.-;
b) als Entschädigung für die Besorgung der Einzüge und Auszahlungen bei Beträgen unter Fr. 200.- 2%, bei solchen von Fr. 200.- und mehr 1% Provision, wobei diese für einen Einnahmen- oder Ausgabenbeleg den Betrag von Fr. 5.- nicht übersteigen darf.