Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.7 CH-SG

Art. 7 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

I. Die Bewirtschaftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Für seine besonderen Dienstleistungen erhält der Revierförster

a) für die Teilnahme an Versteigerungen sowie an Inspektionen im Beisein des Ober- oder Bezirksförsters für einen halben Tag Fr. 4.-, für einen ganzen Tag Fr. 8.-; für die Abrechnung mit dem Bezirksförster die Billettaxe 3. Klasse nebst Fr. 4.-;

b) als Entschädigung für die Besorgung der Einzüge und Auszahlungen bei Beträgen unter Fr. 200.- 2%, bei solchen von Fr. 200.- und mehr 1% Provision, wobei diese für einen Einnahmen- oder Ausgabenbeleg den Betrag von Fr. 5.- nicht übersteigen darf.

← Art. 6 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen I. Die Bewirtschaftung Art. 8 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →