651.7
CH-SG
Art. 6 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
I. Die Bewirtschaftung
Art. 6 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die zum Verkaufe gelangenden Waldprodukte sind nach den geltenden Holzhandelsusanzen aufzurüsten; der Revierförster achtet auf die vorteilhafte Aussortierung und Verwertung. Das Schlagergebnis ist durch den Revierförster aufzunehmen und durch den Bezirksförster zu kontrollieren.