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651.7 CH-SG

Art. 6 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

I. Die Bewirtschaftung
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Art. 6 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die zum Verkaufe gelangenden Waldprodukte sind nach den geltenden Holzhandelsusanzen aufzurüsten; der Revierförster achtet auf die vorteilhafte Aussortierung und Verwertung. Das Schlagergebnis ist durch den Revierförster aufzunehmen und durch den Bezirksförster zu kontrollieren.

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